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Satzung des Freundesvereins der Stiftung Maximilianeum

1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freunde der Stiftung Maximilianeum mit dem Zusatz "e. V." nach Eintragung und hat seinen Sitz in München.

2. Zweck

2.1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2.2.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Jugendhilfe, der Kunst, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung ein-schließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (ohne mit der Verfassung unvereinbare oder überwiegend touristische Aktivitäten).

2.3.
Der Verein verwirklicht seine satzungsmäßigen Zwecke insbesondere durch Förderung der Zwecke der Stiftung Maximilianeum mit ihrer Zustiftung Wittelsbacher Jubiläumsstiftung und etwaiger weiterer gemeinnütziger Zustiftungen (nachfolgend zusammen auch "Stiftung"). Dazu gehören unter anderem Zuwendungen an diese, zum Beispiel für Investitionen in den Räumen und in die Ausstattung der Stiftung, Sprachkurse und andere Veranstaltungen der Stiftung, Zuwendungen an Maximilianeerinnen und Maximilianeer zur Förderung ihrer wissenschaftlichen Ausbildung, beispielsweise eines Auslandsstudiums, des Besuchs wissenschaftlicher Tagungen, Praktika und wissenschaftlicher Arbeiten. Betriebe gewerblicher Art können nicht gefördert werden. Der Verein unterstützt die Stiftungszwecke in der öffentlichkeit und gegenüber anderen Personen und öffentlichen Stellen.

2.4.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat-zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Maximilianeum (sofern diese dann gemeinnützig ist, ersatzweise an die Ludwig-Maximilians-Universität München), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

3. Mitgliedschaft

3.1.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird aufgrund schriftlicher Beitrittserklärung durch eine dieser stattgebende Bestätigung des Vereins erworben, worüber der Vorstand entscheidet.
Wer als Stipendiat der Stiftung während seines Studiums oder einer daran anschließenden Ausbildungsphase Leistungen derselben bezieht oder durch diese begünstigt wird, kann während dieser "aktiven" Zeit nicht Mitglied sein.

3.2.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austrittserklärung, Streichung oder Ausschluss.

3.3.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch Erklärung (Schriftform oder elektronische Form) an den Vorstand. über den Ausschluss (aufgrund wichtigen Grunds in der Person oder dem Verhalten des Mitglieds) beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. über eine Streichung beschließt der Vorstand; sie ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz Mahnung (in Schriftform, elektronischer Form oder Textform) mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist.

4. Beiträge, sonstige Pflichten

4.1.
Der Verein erhebt Beiträge. über Höhe und Fälligkeit sowie eine evtl. Staffelung der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.

4.2.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufwendungen des Vereins für Verwaltungsausgaben möglichst gering zu halten. Dem dient insbe-sondere auch die Angabe einer Email-Adresse, hilfsweise einer Telefax-Nummer. Die Angabe einer Email-Adresse/Telefax-Nummer beinhaltet die Zustimmung zum Versand von Mitteilungen auf diesem Wege. Mitglieder sind auch verpflichtet, die Erhebung des Beitrags durch Banklastschrift oder andere vom Vorstand zu bestimmende Wege zu ermöglichen

5. Organe

5.1.
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

5.2.
Der Vorstand kann beratende und vorbereitende Ausschüsse be- stellen und deren Mitglieder bestimmen. Insbesondere kann der Vorstand einen Beirat schaffen, der ihn unterstützt, jedoch nicht an dessen oder der Mitgliederversammlung Stelle entscheidet.

5.3.
Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer.

5.4.
Über Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung sind schriftliche Protokolle zu fertigen und vom Vorsitzenden (oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Versammlungsleiter) sowie dem Schriftführer (oder einem anderen Vorstandsmitglied oder einem anderen Protokollführer) zu unterzeichnen

6. Vorstand

6.1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

6.2.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeis-ter sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt. Im übrigen ist jedes Mitglied des Vorstands gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstands zur Vertretung berechtigt.

6.3.
Der Vorstand führt die Geschäfte und bestimmt über die Mittelverwendung im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke.

6.4.
Der Vorstand wird für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

6.5.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; er erhält Ersatz notwendiger Auslagen, soweit sie nicht einen angemessenen Umfang überschreiten. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6.6.
Der Vorstand beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er hält mindestens zwei Mal jährlich eine Sitzung ab.

7. Mitgliederversammlung

7.1.
Die in den ersten elf Monaten jeden Kalenderjahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge bzw. deren änderung, die Entlastung des Vorstands, die Zahl etwa zu wählender weiterer Vorstandsmitglieder, die Wahl des Vorstandes (und ggf. die Abberufung), über Satzungsänderungen, sowie über alle Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen oder mit denen sie der Vorstand oder ein Mitglied durch schriftlichen Antrag befasst.
Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands und den Bericht des/der Rechnungsprüfer entgegen.

7.2.
Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

7.3.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorschreiben.
Eine Änderung des satzungsmäßigen Zweckes bedarf - vorbehaltlich Satz 3 - einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Zweckänderungen zur Anpassung an steuerliche Rahmenbedingungen sowie sonstige Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse nach Satz 2 und 3 sind nur zulässig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
Vollmacht kann nur an Vereinsmitglieder erteilt werden.

7.4.
Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand (in vertretungsberechtigter Zahl) einberufen. Die Einberufung kann erfolgen
a) per E-Mail oder Telefax gegenüber Mitgliedern, welche eine Erklärung nach 4.2. Satz 2 abgegeben haben, und/oder
b) schriftlich.
 
Die Frist für die Einberufung beträgt einen Monat. Maßgebend für den Fristbeginn ist der Tag, der folgt auf die Absendung der Einladung.

7.5.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, solange und soweit die Versammlung nicht einen Versammlungsleiter mit Mehrheit wählt.

Satzung der Freunde der Stiftung Maximilianeum

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